Information zu unseren Allgemeine Vertragsbestimmungen

 

1. Leasingraten

Der LG überlässt dem LN den im Vertrag beschriebenen Leasinggegenstand zu monatlich fälligen Leasingraten. Die Höhe der Leasingraten ist im Leasingvertrag vereinbart. Hierzu ist auch Punkt 4 der AVB zu beachten.

Der Berechnung der Leasingraten liegt der vom LG zu zahlende, auf der Lieferantenrechnung ausgewiesene Nettokaufpreis zugrunde.

 

2. Vertragsdauer

Die Laufzeit ist im Leasingvertrag vereinbart. Sie beginnt, wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, mit dem 1. eines Monats, wenn die Auslieferung und Abnahme des Leasinggegenstandes zwischen den 15. und dem letzten des vorangegangenen Monat erfolgt, oder mit dem 15. eines Monats, wenn die Auslieferung und Abnahme des Leasinggegenstandes zwischen dem 1. und 15. des gleichen Monats erfolgt.

 

3. Fälligkeit

Die erste Leasingrate ist innerhalb von 5 Tagen nach Lieferung und Abnahme des Leasingobjektes fällig. Erfolgt die Abnahme in der ersten Monatshälfte, sind die weiteren Leasingraten am 1. der folgenden Monate, erfolgt die Abnahme in der zweiten Monatshälfte, am 15. der folgenden Monate zu bezahlen.

 

4. Preisgleitklausel

Im Fall einer nach Vertragsabschluss eintretender Veränderung des Kaufpreises oder des Zinsgefüges bis zur Auszahlung an den Lieferanten, längstens bis zum Vertragsbeginn, ist der LG berechtigt bzw. verpflichtet, die vereinbarten Leasingraten, sowohl nach oben, wie auch nach unten, anzupassen.

 

5. Zahlungen

Zahlungen müssen bis zur Fälligkeit auf das Konto des LG eingegangen sein. Der LN verpflichtet sich, dem LG einen Abbuchungsauftrag (SEPA-Lastschrift- bzw. SEPA Firmenlastschrift-Mandat) zu erteilen. Der Widerruf dieses Abbuchungsauftrages, ohne gleichzeitiger Erteilung einer neuen Abbuchungsvollmacht, während der Vertragslaufzeit, berechtigt den LG zur fristlosen Kündigung des Vertrages. Mit unwidersprochener Abbuchung der ersten monatlichen Leasingrate gilt der Vertrag vom LG als angenommen.

 

6.Versicherungen

Der LN wird auf seine Kosten das Leasingobjekt während der Vertragslaufzeit zum Neuwert gegen alle in seiner Branche üblichen Risiken versichern. Die Rechte aus insoweit abgeschlossenen Versicherungen werden hiermit an den LG abgetreten. Der LN wird die Versicherungsgesellschaft veranlassen, den Versicherungsschein unverzüglich an den LG zu übersenden.

Für Kraftfahrzeuge besteht die Verpflichtung zur Vollkaskoversicherung. Es ist, wenn nichts anderes festgelegt, eine Selbstbeteiligung von € 300,00 zu vereinbaren.

 

7. Abnahme

Der LN ist verpflichtet den Leasinggegenstand abzunehmen, unverzüglich auf Mängelfreiheit zu untersuchen und festgestellt Mängel sofort schriftlich beim Lieferanten zu rügen. Festgestelle Mängel sind in einem Abnahmeprotokoll festzuhalten; der LG ist umgehend von den Mängeln zu unterrichten. Kosten und Gefahr der Lieferung, sowie die Installationskosten trägt der LN, sofern im vorliegenden Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Der Leasinggegenstand gilt als mängelfrei angenommen, wenn bis Vertragsbeginn kein entsprechendes Mängelprotokoll beim LG vorliegt.

 

8. Gewährleistungs-, Sach- und Preisgefahr

Der LN versichert, dass er die Auswahl des Leasinggegenstandes nach seinen Wünschen und Vorstellungen, ohne Beteiligung des LG getroffen hat. Der LG übernimmt keine Gewähr für die Leistungsfähigkeit des Lieferanten und/oder für die Tauglichkeit des Leasingobjekts allgemein und zu dem, vom LN vorgesehenen Zweck.

Der LG haftet weder für Sach- und Rechtsmängel des Leasinggegenstandes, noch für aus der Fehlerhaftigkeit des Leasinggegenstandes entstehende Folgeschäden. Er tritt aus diesem Grund seine Liefer-, Garantie-, Gewährleistungs- sowie sonstige Ansprüche gegen den Lieferanten, an den LN ab.

Der LG tritt darüber hinaus an den LN sämtliche Ersatzansprüche, die ihm aufgrund seines Eigentums an dem Leasinggegenstand zustehen, insbesondere Ansprüche Dritten gegenüber aufgrund der §§ 823ff. BGB ab.

 

9. Nichtlieferung und Verzug

Liefert der Lieferant den Leasinggegenstand nicht oder kommt er mit der Lieferung in Verzug, so kann der LN eine angemessene Nachfrist setzen und nach fruchtlosem Ablauf der Frist vom Leasingvertrag zurücktreten. Ansprüche gegenüber dem LG sind ausgeschlossen. Der LG tritt für diesen Fall ihm zustehende gesetzliche, sowie vertragliche Ansprüche, gegenüber dem Lieferanten, an den LN ab.

 

10. Standort

Das Leasingobjekt ist auf Kosten des LN an dem vereinbarten Standort aufzustellen. Dieser darf nur mit schriftlicher Genehmigung des LG verändert werden.

Weicht der Betriebsort von der im Vertrag angegeben Anschrift ab, ist der LG unver-züglich über den tatsächlichen Standort in Kenntnis zu setzen.

 

11. Eigentum, Verbindung

Das Leasingobjekt steht im Eigentum des LG. Wird es mit einem Gebäude oder einem Grundstück verbunden, geschieht dies lediglich zu einem vorübergehenden Zweck im Sinn des § 95 BGB. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses ist die Trennung wieder herbeizuführen.

Der LN verpflichtet sich, gegenüber dem Grundstückseigentümer die Eigentumsverhältnisse am Leasinggegenstand klarzustellen und darauf hinzuweisen, dass die Verbindung mit dem Grundstück nur zu einem zeitlich befristeten, vorübergehenden Zweck erfolgt ist.

Wird der Leasinggegenstand nach Vertragsablauf von LN übernommen, verbleibt dieser bis zu endgültigen Bezahlung des geforderten Kaufpreises, im uneinge-schränkten Eigentum des LG.

 

12. Unterhaltskosten

Sämtliche Gebühren, Steuern, Abgaben und sonstige Lasten, die bezüglich des Leasingobjektes entstehen, trägt der LN. Er stellt darüber hinaus den LG von allen Ansprüchen frei, die ggf. gegen diesen als Eigentümer des Leasingobjekts von Dritten geltend gemacht werden. Er verpflichtet sich daher, auf seine Kosten alle Versicherungen abzuschließen, die im Zusammenhang mit der Benutzung des Leasingobjekts und aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften erforderlich sind.

Der LN ist verpflichtet, den Leasinggegenstand ordnungsgemäß zu bedienen und sorgfältig zu behandeln. Die Gefahr der Beschädigung, des Untergangs oder des vorzeitigen Verschleißes, gleich aus welchem Grund trägt der LN.

Die laufenden Kosten für Unterhaltung des Leasinggegenstandes, sowie alle Reparatur-, Überholungs- und Wartungskosten trägt der LN. Die fristgerechte Ausführung der ev. von Hersteller vorgegebenen Wartungsintervalle sind dem LG nachzuweisen.

 

13. Beschädigung oder Untergang des Leasingobjekts

Der LN ist bei gänzlicher oder teilweiser Beschädigung des Leasingobjekts verpflichtet, den vertragsgemäßen Zustand auf seine Kosten unverzüglich wiederherstellen zu lassen, oder bei gänzlichen oder teilweisem Untergang des Leasingobjekts verpflichtet, dieses bzw. die entsprechenden Teile auf seine Kosten unverzüglich durch ein gleichwertiges Objekt bzw. durch gleichwertige Teile zu ersetzen.

Anstelle der Ersetzung oder Wiederherstellung ist der LN berechtigt, sämtliche noch offenen Leasingraten und den vereinbarten Restwert zzgl. Mehrwertsteuer zu bezahlen. Bei Bezahlung der Leasingraten und des Restwertes wird eine Abzinsung für diese vorgeleisteten Beträge vorgenommen.

 

 

14. Aufrechnung und Zurückbehaltung

Eine Aufrechnung des LN gegen Forderungen des LG ist nur zulässig, wenn der LG die Gegenforderung anerkannt hat, oder diese rechtkräftig festgestellt ist.

Der LN kann gegenüber Ansprüchen des LG aus dem Leasingvertrag ein Zurückbehaltungsrecht nur dann geltend machen, wenn sein Gegenanspruch ebenfalls auf diesem Vertrag beruht. Mängel und Fehler des Leasinggegenstandes lassen die Zahlungsverpflichtung hinsichtlich der Leasingrate unberührt.

 

15. Veränderung des Leasinggegenstandes

Veränderungen der Leasinggegenstände sind ohne die ausdrückliche schriftliche Genehmigung des LG nicht zulässig.

 

16. Pfandrechte Dritter

Der LN darf keinerlei Verfügung über das Leasingobjekt treffen, insbesondere darf er es nicht belasten, verpfänden o. ä.. Er ist darüber hinaus verpflichtet, das Leasingobjekt von allen Belastungen, Inanspruchnahmen und Pfandrechten Dritter freizuhalten.

Insbesondere ist der LN verpflichtet, mit Einbringung des Leasinggegenstandes in gemietete Räume den Vermieter in Kenntnis zu setzen, dass es sich um das Eigentum des LG handelt.

Bei Pfändungen oder sonstigen Inanspruchnahmen des Leasingobjekts durch Dritte, ist der LN verpflichtet dem LG unverzüglich Mitteilung zu machen, und ihm alle zur Abwehr erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Die Kosten für die Abwehr trägt der LN.

 

17. Versicherungsleistungen

Der LG wird eine mit Rücksicht auf die Beschädigung oder den Untergang des Leasingobjekts an ihn gezahlte Versicherungsleistungen, entweder für die Wiederbeschaffung oder die Wiederherstellung des Leasinggegenstandes zur Verfügung stellen, oder sie im Fall der Ablösung des Leasingvertrages auf die Zahlungsverpflichtung des LN anrechnen.

 

18. Verzugszinsen

Ist der LN mit einer Leasingrate oder mit einer Summe, die einer Leasingrate entspricht, mehr als 2 Wochen lang im Verzug, so ist der LG berechtigt Verzugszinsen in Höhe von mindestens 2% über den jeweiligen banküblichen Zinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

 

19. Auskunftspflicht

Der LN erklärt sich damit einverstanden, dem LG auf Anforderung, Auskunft über seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen. Er wird ihm insbesondere Einsicht in seine Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnung, sowie Steuererklärung für die Dauer der Laufzeit des Leasingvertrages gewähren.

 

20. Fristlose Kündigung

Der LG kann den Leasingvertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen und zwar insbesondere dann wenn

-der LN mit der Entrichtung einer fälligen Leasingrate, oder der Summe welche einer Leasingrate entspricht, in Verzug ist.

-der LN bei der vor Vertragsabschluss abgegeben Selbstauskunft, insbesondere im Zusammenhang mit seinen wirtschaftlichen Verhältnisse, falsche Angaben gemacht hat.

-der LN trotz schriftlicher Abmahnung Vertragsverletzungen nicht unterlässt, oder bereits eingetretene Folgen von Vertragsverletzungen nicht unverzüglich beseitigt.

-eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des LN eintritt, er insbesondere seine Zahlungen einstellt, in Liquidation geht, als Schuldner einen außergerichtlichen Vergleich anbietet, ein Vergleichs- oder Insolvenz-verfahren beantragt, oder ein solches Verfahren über sein Vermögen eröffnet wird.

-Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den LN ausgebracht werden.

-der LN ohne Zustimmung des LG den Leasinggegenstand trotz Abmahnung einem Dritten überlässt oder untervermietet.

-ohne schriftliche Zustimmung des LG der vertraglich vereinbarte Standort verändert wird.

-der LN seinen Geschäftsbetrieb, für den Leasinggegenstand bestellt wurde, aufgibt.

-der LN seinen Wohnsitz oder Firmensitz in der Bundesrepublik aufgibt, bzw. ändert, ohne den LG. zu informieren

-der LN die Herausgabe von eigentumsrelevanten Dokumenten, wie Kfz.-Briefe, Versicherungsnachweise ec., verweigert.

 

21. Schadenersatz

Im Falle der fristlosen Kündigung ist der LN verpflichtet, dem LG den Schaden zu ersetzen, der diesem dadurch entsteht, dass der vorliegende Leasingvertrag nicht erfüllt wird. Der Schaden ist korrekt zu berechnen. Er besteht insbesondere in den dem LG entgangenen Leasingraten, unter Einbeziehung des vereinbarten Restwertes, sowie eines vom LG erzielten eventuellen Verwertungserlöses.

 

22. Rückgabe, Verwertung, Kosten, Andienung

Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der LN dem LG den Leasinggegen-stand unverzüglich zurückzugeben. Die Kosten und Gefahren der Demontage, sowie des Rücktransports des Leasinggegenstandes zum LG oder zu einem von Ihm benannten Dritten, innerhalb der BRD, gehen zu Lasten des LN.

Ist der Leasinggegenstand nach Vertragsablauf zu dem im Vertrag vereinbarten Restwert nicht zu vermarkten, hat der LN die Differenz zwischen dem tatsächlichen Verkaufserlös und dem festgelegten Restwert zu erstatten.

Bei Übernahme des Leasingobjekts nach Vertragsablauf durch den LN, ist der LG berechtigt über den Kaufpreis hinaus, bis maximal 2% des ursprünglichen Neuwertes, für Bearbeitungskosten in Rechnung zu stellen.

Es steht dem LG frei einen Käufer für den Leasinggegenstand zu bestimmen.

Macht der LG von dem vereinbarten Andienungsrecht Gebrauch, ist der LG verpflichtet den Leasinggegenstand zum vereinbarten Restwert, unter Berücksichtigung der vorstehenden Abrechnungskriterien zu übernehmen.

 

23. Übertragung von Rechten

Der LG ist befugt, die Rechte aus diesem Vertrag an Dritte zu übertragen.

 

24. Abtretung

Soweit in diesem Vertrag Rechte an den LN abgetreten werden, nimmt der LG die Abtretung hiermit an.

 

25. Schriftform

Änderungen und Nachträge zu diesem Vertrag bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der Schriftform.

 

26 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus diesem Vertrag resultierenden direkten oder indirekten Verpflichtungen ist, soweit gesetzliche Vorschriften nicht zwingend entgegenstehen, Fürth/Bayern.

 

27. Teilnichtigkeit, Datenschutz

Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Klauseln dieses Vertrages und dessen Bestimmungen, berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Die Vertragsparteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch die Vereinbarung entsprechend wirksamer Bestimmungen zu ersetzen.

Sämtliche Kunden- und Lieferantendaten werden im Wege der elektronischen Datenverarbeitung gespeichert.

 

RM-Leasing Fürth